§ 19 Sächsisches Naturschutzgesetz Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG)
(1) Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Satzung. Über § 29 Abs. 1 BNatSchG hinaus können geschützte Landschaftsbestandteile zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen festgesetzt werden.
(2) Zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht erklärt werden:
- Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken sowie Bäume im Wald,
- Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
In der Satzung können weitere Ausnahmen oder Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.
(3) Über den Antrag auf Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles entscheidet die Behörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für eine gleichzeitig erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG und § 39 von artenschutzrechtlichen Vorschriften.
(4) Ist für ein Vorhaben, zu dessen Verwirklichung eine Genehmigung nach Absatz 3 erforderlich ist, eine andere Gestattung notwendig, ersetzt diese Gestattung die Genehmigung nach Absatz 3. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach der Satzung vorliegen und die für den Vollzug der Satzung zuständige Behörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Die Frist nach Absatz 3 Satz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
Februar 2021 Nr. 9 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes Vom 9. Februar 2021
Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 § 19 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht erklärt werden:“.
- b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Hecken“ die Wörter „in Kleingärten“ eingefügt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Dresden, den 9. Februar 2021
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther