Kleingartenverein Lützelhöhe e. V. Frankenberg/Sa.

Mitglied im Kreisverband Mittweida der Kleingärtner e. V.
GRUNDSÄTZLICH

DIE GARTENORDNUNG GILT VERBINDLICH FÜR ALLE IM KLEINGARTENVEREIN LÜTZELHÖHE E.V. FRANKENBERG/SACHSEN (KGV) ORGANISIERTEN VEREINSMITGLIEDER, WELCHE MIT DEM KGV ÜBER DIE KLEINGÄRTNERISCHE NUTZUNG EINEN UNTERPACHTVERTRAG EINES IN DEN ANLAGEN WEST ODER OST GELEGENEN KLEINGARTENS GESCHLOSSEN HABEN. DIE GARTENORDNUNG IST BINDENDER BESTANDTEIL DES UNTERPACHTVERTRAGES.

RECHTSGRUNDLAGE SIND DAS BUNDESKLEINGARTENGESETZ (BKLEINGG), DIE RAHMENKLEINGARTENORDNUNG (RKO) DES LANDESVERBANDES SACHSEN DER KLEINGÄRTNER E.V. (LSK) UND DIE HINWEISE ZUR NUTZUNG EINER KLEINGARTENPARZELLE IN EINER KLEINGARTENANLAGE DES KREISVERBANDES MITTWEIDA DER KLEINGÄRTNER E.V. IN DER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG.

IN UNSEREM GEMEINNÜTZIGEN KLEINGARTENVEREIN SOLLEN UNSERE VEREINSMITGLIEDER UND DEREN FAMILIEN ERHOLUNG, FREUDE, ENTSPANNUNG UND MÖGLICHKEITEN ZUR FREIZEITGESTALTUNG IN DER NATUR FINDEN. DAS ERFORDERT EIN GEMEINSAMES MITEINANDER, GUTNACHBARLICHE ZUSAMMENARBEIT, RÜCKSICHT GEGENÜBER DEN INTE-RESSEN UND ANSICHTEN DES ANDEREN.

DIE AUSSCHLIESSLICH KLEINGÄRTNERISCHE ANLAGE UND NUTZUNG DER KLEINGARTENPARZELLEN DIENT NUR DIESEM ZWECK.

1. Kleingarten – Kleingartenanlage

(1) Nutzung und Übergabe

Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (Wegen, Spielflächen, Vereinshaus/Vereinsgarten) zusammengefasst sind. (BKleingG § 1 Absatz 1). Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden. Sie ist grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich und lädt mit Bänken auf den Gemeinschaftsflächen Besucher zum Verweilen ein.

Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden. Sie ist grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich und lädt mit Bänken auf den Gemeinschaftsflächen Besucher zum Verweilen ein.

(2) Kleingärtnerische Betätigung

Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Kleingärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.

(3) Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts Anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.

2. Kleingarten – Nutzung und Pflege

(1) Pächter und Nutzer

Bewirtschaftet wird der Kleingarten vom Pächter und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.

Die Nutzung des Kleingartens kann nur durch Pacht-/Nutzungsvertrag für die jeweilige Parzelle und Mitgliedschaft in unserem Verein erworben werden. Der Kleingarten ist nicht vererbbar.

Hecken und Sträucher an den Wegen innerhalb der Anlagen, dürfen eine max. Höhe von 1,20 m nicht überschreiten, um den Einblick in den Garten nicht zu verwehren. Gleiches gilt für Hecken und Sträucher, die anstelle eines Zaunes als Einfriedung zum Nachbargarten dienen. Für Hecken als Außenbegrenzung zu benachbarten Wohngrundstücken und der Straße gilt eine max. Höhe von 2,00 m (RKO Pkt. 5 Abs. 5.2)

Sichtschutzanpflanzungen, Hecken oder handelsübliche Sichtschutzbaulichkeiten dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen! Um einen Sicht- und Windschutz im Sitzbereich zu erreichen, kann ein Rankgerüst (Pergola) mit entsprechender Bepflanzung, eine Hecke oder handelsüblicher Sichtschutz mit einer max. Höhe von 2,00 m errichtet werden. (RKO Pkt. 3 Abs. 3.2)

(2) Bewirtschaftung

Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient.

Die Parzellen dürfen nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken genutzt werden! Ein Drittel der Fläche dient dem Anbau von Obst, Gemüse und Blumen.

Grundlage bilden die Rahmenkleingartenordnung des LSK und die Hinweise zur Nutzung der Parzelle in einer Kleingartenanlage des Kreisverbandes Mittweida der Kleingärtner e.V.!

(3) Kompostierung

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.

Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten sind der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

Die Kompostanlage sollte durch geeignete Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zu Belästigung Anderer führen. Ansonsten gilt die Verordnung der Sächs. Landesregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen. (RKO Pkt. 6 Abs. 6.1)

(4) Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der Kleingartenanlage vorhanden sind, außerhalb der Kleingartenanlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. Ebenso ist es verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben.

Der Anschluss und Betrieb von Spül- und Waschmaschinen ist in der Kleingartenanlage verboten.

Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Weg der Kompostierung ist zulässig.

Es sind bevorzugt Biotoiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (Chemische Zusätze sind Sondermüll)!

Das Entleeren der Fäkalienbehälter darf nur werktags erfolgen und es darf dabei zu keiner Art von Belästigung Anderer führen. Im Kleingarten sind private Fäkaliengruben verboten!

(Siehe auch RKO Pkt. 6 Abs. 6.2.)

(5) Verbrennen von Abfällen

Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen und sonstigen Abfällen ist verboten! Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Laub, Hecken- oder Obstbaumverschnitt und sonstiges Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste) im Kleingarten zu verbrennen ist generell verboten!

(6) Betreiben und Umgang mit Feuerstätten

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Feuerkörbe und Grill) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten erlaubt. Hierbei sind der Brandschutz gemäß geltender Gesetze (Sächs. Feuerstätten- und Brandschutzverordnungen) sowie Bekanntmachungen des Forstamtes bei erhöhter bis starker Waldbrandstufe zu beachten.

Das Errichten von stationären Kamin-Grilleinrichtungen aus Beton oder anderen feuerfesten Baumaterialien bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Unerlaubt errichtete stationäre Kamin-Grilleinrichtungen müssen vom Pächter zurückgebaut/entfernt werden.

Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen. Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

(7) Flüssiggase (Propangas)

Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingartenvereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet. Auf Verlangen ist die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. (RKO Pkt. 3 Abs. 3.9)

3. Gehölze und Pflanzen

(1) Gehölze / Sträucher / Kräuter und sonstige Pflanzen

Alle Gehölze, die von Natur aus höher als 3,00 m werden, wie z. B. Wald- und Parkbäume, sind in der Kleingartenanlage nicht erlaubt! Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist ebenfalls nicht gestattet (siehe auch Rahmenkleingartenordnung des LSK).

Beerensträucher, Gewürz- und Duftkräuter, Blumen/Zierpflanzen, niederstämmige Obstbäume entsprechen der kleingärtnerischen Nutzung. Als Schattenspender im Kleingarten können Halbstammobstbaumsorten gepflanzt werden. (Pflanz- und Grenzabstände siehe Rahmenkleingartenordnung des LSK).

An Ziergehölzen sind nur solche Arten und Sorten zulässig, die eine Wuchshöhe von maximal 2,00 m erreichen.
Je 100 m² Gartenfläche sind 2 Ziergehölze gestattet. Welche Arten an Ziergehölzen erlaubt sind und sonstige Wuchshöhen siehe RKO.

(2) Neophyten

Entsprechend § 41 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten (wie z.B. Drüsiges Springkraut, Ranunkel-Strauch, China-Schilf (weitere siehe Rahmenkleingartenordnung des LSK) verboten!

4. Naturschutz

(1) Biotop Kleingarten

Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
Zum Beispiel durch:

  • Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken, Bruthilfen und Errichten von Totholzhaufen z. B. für Igel)
  • biologischen Pflanzenschutz (Vermeidung des Einsatzes von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen)
  • naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)

(2) Pflanzenschutz

Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert. Ökologische Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen sind Chemischen vorzuziehen.
Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind ausschließlich umwelt- und bienenschonende Mittel zu verwenden. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten!

(3) Feuchtbiotop/Teich

Ein im Kleingarten künstlich angelegter Teich kann als Feucht-Biotop mit einem flachen Randbereich gestaltet werden. Die Wasserfläche darf 4 m² nicht überschreiten und ist auf eine maximale Tiefe von 1,20 m begrenzt. Der Teich darf nicht aus Beton oder sonstigem Mauerwerk bestehen und 3% der Kleingartenfläche nicht übersteigen!

Die kleingärtnerische Nutzung darf durch den Teich/das Feuchtbiotop nicht beeinträchtigt werden.

Die Errichtung eines Teiches/Feuchtbiotops bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.

5. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Sie bleibt unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung in bescheidenem Umfang (nur für den Eigenbedarf) betrieben wird (§ 203 Ziffer 7 BKleingG). Für Schäden aus der Kleintierhaltung haftet der Halter (Pächter). Das Halten von Vögeln in Volieren oder Bienen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(1) Hunde und Katzen

Das Halten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.
Besitzer von Hunden und Katzen sind verpflichtet, bei Mitnahme der Tiere in den Kleingarten deren Aufenthalt auf ihren Kleingarten zu beschränken. Außerhalb des Kleingartens besteht Leinenzwang. Innerhalb des Kleingartens können sich die Tiere frei bewegen, dabei ist das Gartentor geschlossen zu halten.

Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Kleingarten oder der Laube verbleiben.

Auf den öffentlichen Wegen der Kleingartenanlage, ist von Hund oder Katze verursachter Kot durch den Halter zu entfernen.

Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Aufsicht über das Tier ausübt.

Das Füttern von streunenden Katzen ist in der Kleingartenanlage verboten!

(2) Bienen

Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn und das Einholen der Zustimmung des Vorstandes sind zwingend vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.

6. Wege und Einfriedungen

Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen auf Grund der gärtnerischen Gemeinnützigkeit unseres Vereines den Blick in die Kleingärten nicht verschließen.

Alle Gemeinschaftswege (öffentlichen Wege) in den Kleingartenanlagen sind freizuhalten und dienen im Notfall als Rettungswege.

(1) Pflege der Wege

Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen. An den Gemeinschaftswegen innerhalb der Anlagen darf der Blick in den Kleingarten nicht durch überhohe Zäune und Hecken verschlossen sein.

(2) Zwischenzäune

Als Abgrenzung zwischen den Parzellen dürfen anstelle von Zäunen auch Hecken Anwendung finden. Zäune und Hecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

(3) Hecken

Die Standorte von grenznah gepflanzten Hecken sind so zu wählen, dass Nachbarparzellen oder Plätze/Straßen außerhalb der Kleingartenanlage durch natürlichen Zuwachs (z.B. Wurzelausläufer) nicht beeinträchtigt werden.

7. Bebauung in den Kleingärten

Jede Errichtung von Baulichkeiten ist vom Vorstand zu genehmigen.

Rechtsgrundlage bilden das BKleingG § 3, die Sächsische Bauordnung (SächsBO) und die bauordnungsrecht-lichen Regelungen der Stadt Frankenberg/Sachsen in der jeweils gültigen Fassung.

Wird eine Baumaßnahme ohne vorherige Genehmigung des Vorstandes ausgeführt, ist der Vorstand berechtigt vom Pächter der betreffenden Parzelle den Rückbau der Maßnahme zu fordern.

Alle Baulichkeiten im Kleingarten müssen einen Mindestabstand von 0,50 m bis 1,00 m zur Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle haben.

(1) Gartenlaube

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich des über-dachten Freisitzes zulässig (das entspricht einer max. Dachgesamtfläche von 32 m²). Sie darf nach ihrer Beschaf-fenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen genutzt werden. Das Vermieten derselben ist ebenfalls nicht gestattet.

Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20a Bestandsschutz.

(2) Errichten und Verändern von Bauwerken

Das Errichten/Verändern/Erweitern der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulichen Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des Vorstandes.

Vor Ausführung einer Baumaßnahme ist ein schriftlicher Antrag auf Baugenehmigung zu stellen.
Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig.

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen obliegen dem Vorstand.

Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

Die Gartenlauben oder andere Baukörper sind stets in einem gepflegten Zustand zu halten.

(3) Gewächshaus

Freistehende Kleingewächshäuser und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.
Auch hier gilt ohne die Zustimmung des Vorstandes darf mit dem Errichten des Gewächshauses nicht begonnen werden.

Folienzelte und Frühbeetkästen sind nicht genehmigungspflichtig durch den Vorstand.

Gewächshäuser dürfen eine maximale Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Zur Nachbarparzelle ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten.

Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

(4) Badebecken

Im Kleingarten dürfen Badebecken mit einem Fassungsvermögen von 3 m³ Wasser mit einer max. Füllhöhe von 0,50 m und einer max. Beckenoberkante von 0,60 m (RKO Pkt. 3 Abs. 3.7) aufgestellt werden. Diese Becken dürfen nicht in die Erde eingelassen werden und nicht aus Beton/Mauerwerk bestehen.
Badebecken müssen grundsätzlich transportabel sein und sind vom Vorstand zu genehmigen!

Chemische Wasserzusätze sind zu vermeiden! Maßgebend für die Größe des Beckens ist das Verhältnis zwischen der Größe von Garten und Badebecken!

Vor 1990 errichtete Badebecken haben nur bedingten Bestandsschutz! Sie dürfen nur instandgehalten und nicht neu errichtet werden. Bei Pächterwechsel sind diese zu entfernen.

Nach 1990 errichtete von den Abmessungen in der RKO abweichende Badebecken sind bis zum Pächterwechsel geduldet, sofern eine Genehmigung durch den Vorstand vorliegt.

Whirlpools jeglicher Art und Größe sind in Kleingärten grundsätzlich verboten!

(5) Spielgeräte im Kleingarten

Alle Spielgeräte im Kleingarten sind grundsätzlich vom Vorstand zu genehmigen.
Bei Pächterwechsel sind diese zu entfernen, sofern der neue Pächter sie nicht übernehmen will.

(6) Elektro- und Wasserversorgung

Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.

Ein Stromanschluss an das Elektro-Verteilungssystem der Kleingartenanlage muss beim Vorstand beantragt und von diesem genehmigt werden. Elektroinstallationsarbeiten an Lauben sind ausschließlich von Fachfirmen zu erstellen. Die Stromentnahme aus der Stromversorgung der Kleingartenanlage darf nur über eine geeichte Messeinrichtung (Stromzähler) erfolgen. Eingriffe in die vereinseigene Elektroanlage durch die Pächter/Nutzer sind verboten.

Die Wasseranschlüsse im Kleingarten müssen sich außerhalb der Gartenlaube befinden.

Die Wasserentnahme aus der Nutzwasserversorgung der Kleingartenanlage darf nur über eine geeichte Messeinrichtung (Wasseruhr) erfolgen. Die Wasserentnahme dient nur der kleingärtnerischen Nutzung.

Das Auf- und Zudrehen von Absperreinrichtungen ist nur den vom Vorstand benannten Personen gestattet!

8. Sonstige Bestimmungen

(1) Gemeinschaftliche vereinseigene Anlagen

Im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung und baulicher Änderung vereinseigener Anlagen und Einrichtungen sowie der Ausführung von Reparaturen ist der Vorstand bzw. dessen Beauftragter berechtigt die Kleingärten zu betreten und entsprechende Leistungen auszuführen. Den betroffenen Kleingärtnern ist dies mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen.

Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen.

Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

(2) Persönliche Arbeitsleistungen

Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Mitglieder mit einer Ehrenmitgliedschaft sind hiervon ausgenommen.

Die Anzahl der von jedem Pächter jährlich zu leistenden Stunden und der Betrag für nicht geleistete Stunden wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand legt die Einsatztermine und Koordination der auszuführenden Arbeiten fest. Unabhängig von den Einsatzterminen können die Pächter sich auch bei Vorstand für Einzeleinsätze melden.

Für die Abrechnung der geleisteten Stunden sind die vom Vorstand ausgegebenen Stundenzettel zu nutzen. Diese sind spätestens am Termin des Wasserabdrehens dem Vorstand zu übergeben.

Später eingereichte Stundenzettel finden keine Berücksichtigung! Gleiches gilt, wenn für die Abrechnung der geleisteten Stunden nicht der vom Vorstand ausgegebenen Stundenzettel genutzt wird. In diesen Fällen werden dem Pächter die zu leistenden Stunden bei der Jahresabschlussrechnung als nicht geleistete Stunden zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet.

(3) Verhalten bei Unfall

Jedes Mitglied ist verpflichtet Unfälle im Kleingarten oder in der Kleingartenanlage innerhalb 3 Tagen dem Vorstand zu melden, damit dieser die Unfallmeldung an die Versicherung weiterleiten kann.

Weiterhin ist jedes Mitglied verpflichtet, bei Hinzukommen zu einem Unfall, Erste Hilfe zu leisten. Es ist zumindest die Unfallstelle zu sichern und der Notruf abzusetzen.
Lässt ein Pächter z. B. ein Familienmitglied/Freunde Gartenarbeiten oder persönliche Arbeitsleistungen verrichten, weil er selbst z. B. aus gesundheitlichen Gründen, dazu nicht in der Lage ist, sollte er diese über den Verein mit unfallversichern. Ansonsten bestehen im Schadenfall keine Schadenersatzansprüche.

(4) Verhalten in der Kleingartenanlage

Ordnung, Sicherheit, Ruhe und Erholung muss für alle und durch alle Vereinsmitglieder sowie Gäste in der Kleingartenanlage gewährleistet werden. Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.

Jeder Kleingärtner hat dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder ausreichend Spielmöglichkeiten innerhalb des Kleingartens vorhanden sind.

Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein unter Beachtung der örtlichen Vorschriften (Polizeiverordnung). Das heißt, Instandhaltungs- und Pflegearbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen werktags in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht ausgeführt werden.

An Sonn- und Feiertagen sind lärmverursachende Arbeiten, insbesondere mit Einsatz von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren und Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holzspalten usw. nach § 4 Abs. 2 des Sächs. Sonn- und Feiertagsgesetzes verboten.

(5) Kraftfahrzeuge/Zweiradkraftfahrzeuge/Fahrräder in der Kleingartenanlage

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten.

Auf Antrag wird das Haupttor durch den Vorstand zum Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen geöffnet.
Das Fahrradfahren und Fahren mit Zweiradkraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist ebenfalls verboten.

(6) Unrechtmäßiges Betreten

Das unrechtmäßige Betreten von anderen Parzellen ist nicht gestattet.

(7) Schusswaffen

Ein Gebrauch von Waffen aller Art und Luftdruckgewehren innerhalb der Kleingartenanlage ist strengstens untersagt!

(8) Tore und Zugänge

Die Tore am Hauptweg der Kleingartenanlagen West und Ost sind ab 20:00 Uhr zu verschließen!
Im Winterhalbjahr sind die Haupttore der Kleingartenanlagen West und Ost generell abzuschließen!

(9) Pflichten des Pächters

Der Pächter ist verpflichtet:

  • allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts Anderes verordnet ist.
  • Der Pächter hat die Pflicht sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen und seiner Pflichtstundenleistung (von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistungen) nachzukommen.
  • Der Pächter ist verpflichtet, die in der ihm bei Gartenübernahme übergebenen Satzung des Vereines festgelegten
    Bestimmungen und Bedingungen einzuhalten!
  • Werden bei den jährlichen Gartenbegehungen durch den Vorstand Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich bzw. termingemäß abzustellen! Nach Abstellung der Mängel hat der Pächter mit dem Vorstand einen Termin zur Abnahme der Mängelabstellung zu vereinbaren!

(10) Vertragswidriges Verhalten

Kommt der Pächter den sich aus dieser Gartenordnung des Kleingartenvereins „Lützelhöhe“ e.V. Frankenberg/Sachsen ergebenden Pflichten nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Anordnung berechtigt, diese auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

Verstöße gegen die Gartenordnung des Kleingartenvereins „Lützelhöhe“ e.V. Frankenberg/Sachsen sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKLeingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur Kündigung von Mitgliedschaft und Pachtvertrag führen.

(11) Pächterwechsel

Bei Kündigung des Kleingartens und der Mitgliedschaft durch den Pächter kann dieser dem Vorstand einen Nachpächter vorschlagen. Der Vorstand ist jedoch in Anbetracht vorliegender Anträge nicht verpflichtet, mit dem ihm vom Pächter vorgeschlagenen Nachpächter einen Kleingartenpachtvertrag abzuschließen.

Kündigt der Verein dem Pächter Mitgliedschaft und Pachtvertrag aufgrund von Verstößen gegen Satzung und Gartenordnung, so muss der gekündigte Pächter den Kleingarten zum anberaumten Termin beräumen und in einen verpachtbaren Zustand versetzen. Die Räumung umfasst die Entkernung und Entsorgung einer ggf. nicht mehr nutzbaren Gartenlaube einschl. Inventar sowie anderer Baulichkeiten, kranker Bäume, Unkraut, Gerümpel und aller Gegenstände, die nicht der kleingärtnerischen Tätigkeit im Sinne des BKleingG dienen.

Bei Kündigung eines Kleingartens prüft der Vorstand den Zustand der Gartenlaube, ist dieser ohne Mängel, so kann der Vorstand im Einzelfall entscheiden, dass die Gartenlaube nicht abgerissen werden muss. Das Inventar muss jedoch trotzdem entfernt werden, sofern ein evtl. Nachpächter die Übernahme nicht wünscht.

Ist ein Nachpächter vorhanden und wünscht dieser die Übernahme aller Baulichkeiten einschl. Inventar wird dies im Übergabeprotokoll festgehalten. Ebenso wird im Übergabeprotokoll auch festgeschrieben, was der Vorpächter zu entkernen und zu beräumen hat.

Ist bei Kündigung eines Kleingartens bis zum vereinbarten Übergabetermin kein Nachpächter vorhanden, geht der Kleingarten mittels einem Übernahmeprotokoll in das Eigentum des Vereins über und wird durch diesen neu verpachtet.

Bei Pächterwechsel erhält der abgebende Pächter die finanzielle Umlage (Abschlag Strom/Wasser) vom Verein erstattet. Der übernehmende Pächter hat diese Umlage einschließlich einer Aufnahmegebühr zur Aufnahme in den Verein auf das Vereinskonto zu überweisen.

9. Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung gilt für alle Vereinsmitglieder, ihre Gäste und Besucher. Der Vorstand informiert die Mitglieder der Kleingartenanlage über die Vereinsarbeit und nutzt dazu die Schaukästen an den Hauptwegen der Anlagen West und Ost.

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pacht-/Nutzungsvertrages zwischen dem Verpächter (Verein) und dem Pächter/Nutzer. Sie berührt bestehende behördliche Regelungen nicht.

Der Vorstand unseres Kleingartenvereines übt innerhalb der Anlage das Hausrecht aus.

Verstöße gegen diese Gartenordnung sind eine Verletzung des Pacht-/Nutzungsvertrages. Dieser kann durch den Vorstand gekündigt werden. Das erfolgt, wenn nach einer schriftlichen Abmahnung der Pächter weiter gegen die Bestimmungen der Gartenordnung verstößt. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 Abs. 1 Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur Kündigung des Pacht-/Nutzungsvertrages führen.

Das Vereinsmitglied haftet selbst für Verbotshandlungen durch Minderjährige und Gäste.

Die Gartenordnung vom 14. November 2015 wurde durch Beschluss des Vorstandes am 01. März 2021 geändert und tritt ab 01. April 2021 in Kraft.

DER VORSTAND.
Kleingartenverein „Lützelhöhe“ e. V. Frankenberg / Sachsen


Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.

Die Rahmenkleingartenordnung als PDF-Dokument herunterladen:


Die Gartenordnung als PDF-Dokument zum herunterladen: