Kleingartenverein Lützelhöhe e. V. Frankenberg/Sa.

Mitglied im Kreisverband Mittweida der Kleingärtner e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Lützelhöhe“ e.V. und hat seinen Sitz in 09669 Frankenberg/Sachsen, Lützelhöhe (Lage Anlage West: Siedlung Lützelhöhe; Lage Anlage Ost: Dr.-Wilhelm-Külz-Straße).

(2) Er ist Mitglied im Kreisverband Mittweida der Kleingärtner e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer VR 40089 eingetragen.

(3) Gerichtsstand ist Chemnitz.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft durch fachliche Beratung. Er setzt sich für die Dauernutzung der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Neben Mitgliedern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können (natürliche) Personen, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglied (nachfolgend „stilles“ Mitglied genannt) sein.

(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder bzw. (natürliche) Personen, welche besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen (eventuelle Vergünstigungen für diese festlegen).

(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung einschließlich der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK) sowie die Finanz- und Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder, auch „stille“ Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererb- und übertragbar.

Neben den Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können (natürliche) Personen, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:

a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,

d) nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.

b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.

d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über ihn auch die Eigentümerzustimmung (Baugenehmigung) einzuholen ist.

f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers schriftlich vorliegt.

g) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen.

h) bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

i) bei Wechsel des Telefon-/Internet-/Mobilnetzanbieters die Änderung der Kontaktdaten für Telefon und E-Mail schriftlich mitzuteilen.

j) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftliche Austrittserklärung,

b) Ausschluss aus dem Verein,

c) Tod,

d) Auflösung des Vereins,

e) Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich, d. h. die schriftliche Kündigung muss spätestens bis 30.09. des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Kündigt das Mitglied nach dem 30.09., so endet die Mitgliedschaft erst zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres.

Mit Kündigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, seinen Kleingarten bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu beräumen und zu entkernen. Kommt das Mitglied seiner Pflicht nicht nach, beauftragt der Vorstand eine Fremdfirma mit der Beräumung/Entkernung des Kleingartens. Die Kosten dafür werden dem Mitglied durch den Verein in Rechnung gestellt.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,

b) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seine Verpflichtungen nachkommt,

d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder

e) bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung der Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen der Unterpachtvertrag zum Kleingarten sowie alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn

a) das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,

b) das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, vollständig entrichtet bzw. ihm rechtskräftig das Pachtverhältnis gekündigt wurde.

(8) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

§ 7 Vereinsstrafen

(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vor-heriger Anhörung Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.

(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:

a) wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes

b) Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse

c) Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens

d) Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingarten- und Gartenordnung

e) Verhalten (Tun und Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht

3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:

a) Ermahnung / Abmahnung

b) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen

c) Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages

d) Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt

e) Ausschluss

(4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung gefordert werden.

§ 8 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit erfolgt schriftlich und/oder durch Aushang in den Info-Kästen (auf den Hauptwegen der Kleingarten- anlagen), Anzeige im örtlichen Amtsblatt, in der Homepage, mit einer Frist von vierzehn Tagen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

(3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge kann abgestimmt werden, wenn ²/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung der Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitglieder-versammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehr-heit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Satzungsänderung bedarf der ²/3 -Mehrheit und der Beschluss zur Auflösung eines Vereins der ¾ -Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsinfokästen zur Kenntnis zu geben.

(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(8) Vertreter der Stadt oder des Landes-/Kreisverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht

b) Wahl des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht

c) Wahl der Kassenprüfer (Revision)

d) Beschlussfassung über die Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

e) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.

f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Revision und die Entlastung des Vorstandes

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(10) Der Vorstand kann ein schriftliches Beschlussverfahren einleiten. Dazu ist der Beschlussentwurf allen Mitgliedern schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Beschlusstermin zuzustellen und durch Aushang in den Info-Kästen des Vereins bekannt zu machen. Diese Beschlüsse werden nur rechtswirksam, wenn sich mindestens ⅓ der Mitglieder beteiligen und der Beschluss die erforderliche Mehrheit erreicht.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) Vorsitzenden

b) Stellvertreter des Vorsitzenden

c) Schatzmeister

Optional können in den Vorstand aufgenommen/gewählt werden:

a) Schriftführer

b) Fachberater

c) Chronist

d) 1 weiteres Mitglied

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei, maximal fünf, Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung kann in einer Wahlversammlung oder schriftlich per Briefwahl erfolgen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben beauftragen (§ 30 BGB).

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten regulären Vorstandswahl zu kooptieren.

(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(7) Der Vorstand tritt 1x im Monat und bei Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister zur Vorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn ein Vorstandsmitglied krankheitsbedingt oder auf Grund Unfall nicht anwesend sein kann oder nicht alle Ämter besetzt sind. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokoll festzuhalten.

(8) Vorstandssitzungen dürfen in außerordentlichen Situationen auch virtuell stattfinden. In virtuellen Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse, sind Beschlüssen in normalen Vorstandssitzungen gleichzusetzen.

(9) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vor- sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

(10) Aufgaben des Vorstandes:

a) laufende Geschäftsführung des Vereins

b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse

c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

(11) Zur Unterstützung des Vorstandes können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.

§ 11 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen werden entsprechend den terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2) Der Vorstand darf über eine Rücklagenbildungssumme zur Finanzierung von Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten an Ge-meinschaftsflächen, Handwerkerleistungen und eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages aufgrund von Preiserhöhungen der Medien-träger von Energie und Wasser sowie Erhöhung des Mitgliedsbeitrages des Kreisverbandes festlegen. Gleichzeitig sollte der Mitgliedsbeitrag die Kosten für Bürobedarf, Software und sonstige Aufwandsentschädigungen abdecken. Der Betrag für die Rücklagenbildung wird jährlich mit der Jahresabschlussrechnung abgerechnet und ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(3) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen, Umlagen können jährlich beschlossen werden.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

(6) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Der Schatzmeister informiert den Vorstand 1x monatlich zu den Vorstandssitzungen über den Stand von Vereinskonto und -kasse sowie über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Alle finanziellen Verbindlichkeiten den Verein betreffend, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorstandes. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

(7) Größere finanzielle Ausgaben und notwendige Umlagen für im Kalenderjahr zu realisierende Projekte sind durch den Schatzmeister in einem Haushaltplan in der 1. Vorstandssitzung des laufenden Kalenderjahres aufzulisten.

(8) Der Vorstand darf auch über dringende und terminlich nicht aufschiebbare, finanzielle Ausgaben entscheiden, wenn der Haushalt- plan noch nicht durch die Mitgliederversammlung bestätigt wurde.

§ 12 Die Kassenprüfer (Revision)

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

(2) Mitglieder der Revision dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Mitglieder der Revision unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Kontoführung, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse bezüglich des Haushaltplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit.

§ 13 Schlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Mitgliedern und Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus den nachbarschaftlichen Beziehungen ergeben, ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges eine Schlichtung zu versuchen. Dazu ist eine Schlichtungskommission bestehend aus drei, vier oder fünf Mitgliedern mit dem Vorstand zu wählen.

§ 14 Datenschutz

Sofern der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet, hält er sich an die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und/oder des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen dem Kreisverband Mittweida der Klein-gärtner e.V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzu-setzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher etc.) dem Kreisverband Mittweida der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 16 Inkraftreten der Satzung

Die Satzungsneufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.01.2024 beschlossen und das Beschlussergebnis durch die Revisionskommission bestätigt. Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Chemnitz zum 02.08.2024 rechtswirksam. Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung vom 18. November 2021 gegenstandslos.

§ 17 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Eine Beschlussfassung per Brief ist zulässig. Eine Beschlussfassung per Brief durch die Mitgliederschaft ist einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gleich- zusetzen.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht bzw. der gemeinnützigen Aufsichtsbehörde verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen und durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragen der Satzungsänderung in das Vereinsregister zu informieren.

§ 18 Sprachliche Gleichstellung/Sonstige Bestimmungen

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form. Weitere Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.


Die Satzung als PDF-Dokument zum herunterladen: